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IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Handelsgericht Wien erkennt durch die Richterin Mag. Christiane KAISER LLM(WU) in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias Strohmayer, LL.M, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 1/6, wider die beklagte Partei A1 Telekom Austria AG, Lassallestraße 9, 1020 Wien, vertreten durch die e/n/w/c Natlacen Waldendorff Cancola Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7, wegen € 30.500,-- (Unterlassung) sowie € 5.500,-- (Urteilsveröffentlichung) sohin insgesamt € 36.000,-- samt Anhang, nach öffentlicher mündlicher Streitverhandlung zu Recht:

  1. Die beklagte Partei ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, für ihre Festnetz-Internet-Produkte eine Datenübertragungsgeschwindigkeit zu behaupten (insbesondere die Download-Geschwindigkeit von 300 MBit/s und die Upload-Geschwindigkeit von 30 Mbit/s für das Produkt „A1 Internet XL“), wenn sie in den Entgeltbestimmungen oder Leistungsbeschreibungen (oder in vergleichbaren oder sonstigen Formblättern, insbesondere in den „Informationen über Festnetz-Internetzugangsdienste“) für diese Produkte eine normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit angibt, die den ursprünglich behaupteten Wert unterschreitet, es sei denn, sie weist darauf (in zumindest gleicher Auffälligkeit wie die Geschwindigkeitsangabe unmittelbar oder durch Verweis) ausreichend deutlich hin – wobei der bloße Hinweis „Alle Geschwindigkeitsangaben in Mbit/s sind als Maximalangabe (bis zu maximal) zu verstehen“ oder „bis zu“ oder sinngleich insbesondere für Produkte im Festnetz nicht ausreicht, wenn die in den Entgeltbestimmungen oder Leistungsbeschreibungen (oder in vergleichbaren oder sonstigen Formblättern, insbesondere in den „Informationen über Festnetz-Internetzugangsdienste“) angegebene normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit mehr als geringfügig, insbesondere mehr als 10 % unter der behaupteten (Maximal-)Angabe liegt.
  2. Die klagende Partei wird ermächtigt, den klagsstattgebenden Teil des Urteils (ausschließlich der Kostenentscheidung) einmal binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des über diese Klage ergehenden Urteils auf Kosten der beklagten Partei mit schwarzer Fettumrandung, mit der Fettdrucküberschrift „IM NAMEN DER REPUBLIK“ sowie mit gesperrt und fett gedruckten Namen der Prozessparteien, im Übrigen jedoch mit schwarzen Normallettern im redaktionellen Teil einer Freitagsausgabe auf der Dritten Seite der österreichweit erscheinenden Tageszeitung „Kronen Zeitung“ zu veröffentlichen;
  3. Ferner ist die beklagte Partei bei sonstiger Exekution schuldig, den klagsstattgebenden Teil des Urteils (ausschließlich der Kostenentscheidung) binnen einem Monat nach Rechtskraft dieses Urteils auf eigene Kosten mit schwarzer Fettumrandung, mit der Fettdrucküberschrift „IM NAMEN DER REPUBLIK“ sowie mit gesperrt und fett geschriebenen Namen der Prozessparteien, im Übrigen jedoch mit schwarzen Normallettern auf ihrem Onlinemedium unter https://www.a1.net oder, sollte die genannte Adresse geändert werden, auf jenen Websites, die sie ersetzen, jeweils auf weißem Hintergrund in einem rechteckigen Fenster in der Größe eines Viertels der Bildschirmoberfläche, die bei Eingabe der Internetadresse in der Adresszeile des Webbrowsers erscheint, für die Dauer von 30 Tagen zu veröffentlichen.
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